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   RG, 28.07.1938 - 3 D 509/38   

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https://dejure.org/1938,458
RG, 28.07.1938 - 3 D 509/38 (https://dejure.org/1938,458)
RG, Entscheidung vom 28.07.1938 - 3 D 509/38 (https://dejure.org/1938,458)
RG, Entscheidung vom 28. Juli 1938 - 3 D 509/38 (https://dejure.org/1938,458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wer sich einer nach dem § 127 Abs. 1 StPO. begründeten Festnahme widersetzt und dabei den körperlich verletzt, der ihn festgenommen hat, kann sich nicht damit entschuldigen, er habe die Festnahme für widerrechtlich gehalten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 300
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 55, 161, 166; 72, 300) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 161, 163; NJW 1954, 200; VRS 19, 188, 190; Urt.v. 7. Februar 1961 - 5 StR 483/60), der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann.
  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht (RGSt 53, 161; 72, 300; BGHSt 4, 161).
  • BGH, 26.02.1953 - 4 StR 774/51

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. bes. RGSt 2, 423; 47, 270, 280; 55, 161, 166; 60, 337, 342, 64, 74, 76; 72, 300; BGH 3 StR 238/51 vom 6. September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951).
  • LG Stuttgart, 18.02.1966 - Ks 27/61

    Erschiessung von 22 italienischen Hilfswilligen

    Zwar ist grundsätzlich auf Freisprechung zu erkennen, wenn der Nachweis für die in der Anklage bezeichnete schwerere Rechtsverletzung nicht zu erbringen ist und die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung verbleibende minder schwere Straftat wegen eines Prozesshindernisses endgültig nicht mehr verfolgt werden kann (RGSt. 66, 51; 72, 300; BGHSt 1, 231, 235; 7, 256).
  • BGH, 28.04.1953 - 2 StR 614/52

    Rechtsmittel

    Dies ist rechtlich unzutreffend; in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowohl (RGSt 66, 52; 72, 300; RG JW 1935 S 3467) als des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51 - und Urteil vom 4. Dezember 1952 - 3 StR 141/51 -) ist anerkannt, dass in einem Falle, in welchem ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar ist, aber tateinheitlich hiermit ein Vergehen vorliegt, das nur auf Antrag verfolgbar ist und der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, freigesprochen zu werden, ebenso wenn das andere Vergehen verjährt ist; Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StGB kommt hier nicht in Betracht.
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